Recklinghausen-Suderwich. Gepflegte Personen haben Anspruch auf Hilfsmittel, je nach Bedarf und Pflegegrad. Grundsätzliche Ausführungen haben wir in Teil 7 unserer Serie gemacht. (Unter dem Suchbegriff „Pflegehilfsmittel“ auf unserer Website zu finden.)
Es geht dort um krankengerechte Betten, Roll- und Duschstühle, Lifter für die Badewanne, Schnabeltassen, Matratzenauflagen und vieles mehr bei der häuslichen Pflege.
Aber wie ist das bei der Pflege im Heim? Wer ist zuständig? Dazu grundsätzlich:
Das stellt das Heim:
Kosten für diese Hilfsmitteln sind durch Pflegesatz und Investitionskosten (siehe Teil 22 / „Kosten im Pflegeheim“) gedeckt und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
Das bezahlt die Krankenkasse:
Antrag erforderlich
Individuelle Hilfsmittel muss der Hausarzt verordnen. Er sollte die Notwendigkeit der Bereitstellung des Hilfsmittels begründen.
Mit der Verordnung ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen.
Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse individuelle Hilfsmittel und das Heim solche, die für mehrere Personen nutzbar sind.
Diese Regelung scheint eindeutig. Und doch kommt es in der Praxis zu Grenzfällen.
Beispiel: Inkontinenzhilfen zahlt die Kasse. Sind die nicht medizinisch notwendig, erleichtern aber die Pflege, so gehen die Kosten zulasten des Heims.
Zur Klarstellung haben die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen die Zuordnung von Hilfsmitteln in einem „Abgrenzungskatalog“ definiert. Den findet man unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/himi_empfehlungen__verlautbarungen/HiMi_Verlautbarung_GKV_WSG_270307.pdf.
Im Streitfall …
(Wegen weiterer Fragen zum Thema „Hilfsmittel“ kommen in Kürze Ergänzungen zum Teil 7 der Serie).
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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