Recklinghausen-Suderwich. Heimkosten können wegen längerer Abwesenheit vom Heim reduziert werden. Das ergibt sich bei einem Krankenhausaufenthalt, einer Reha, bei Urlaub oder Familienbesuch, z.B. über Weihnachten. Dazu zunächst in Kürze:
Kosten sparen ab Tag vier
Als erster Abwesenheitstag gilt der Tag, an dem Heimleistungen die vollen 24 Stunden nicht in Anspruch genommen wurden. Ab dem vierten vollen Tag muss das Heim das vereinbarte Entgelt reduzieren. Das gilt für alle Bewohner, egal ob sie selbst zahlen oder Leistungen der Pflegekasse oder nach dem Sozialgesetzbuch erhalten.
Heimplatz ist bei Abwesenheit reserviert!
Wer in einem Pflegeheim lebt und Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers bezieht, hat seinen Platz dort für42 Tage im Jahr sicher. Dazu kommen die Tage, die evtl. in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung verbracht werden.
Die 42 Tage gelten also allein für Urlaub oder Familienbesuche.
Was wird bei Abwesenheit erstattet?
Mindestens ein Viertel der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege; dazu evtl. von den Zuschlägen einer integrierten Versorgung. Das ist das gesetzliche Minimum. Evtl. auch mehr, je nachdem in welchem Bundesland das Heim liegt. Den jeweiligen Prozentsatz gemäß ausgehandeltem Rahmenvertrag erfährt man bei der Pflegekasse. Der Heimbetreiber muss auf Verlangen Einblick in den aktuell gültigen Rahmenvertrag gewähren.
Bei Abrechnung der Pflegekosten jeweils am Monatsende, kann dort die Reduzierung für den abgelaufenen Monate bereits berücksichtigt sein. Ansonsten sind Gutschriften zu erteilen. Die sind nicht immer leicht verständlich: sorgfältig prüfen und ggf. erläutern lassen.
Kein Nachlass bei Investitionskosten
Die Heimkosten gliedern sich in verschiedene Positionen: Pflege, Unterkunft, Mahlzeiten, Ausbildung, Zusatzleistungen und – nicht zuletzt – Investitionskosten. Im Einzelnen siehe unser Pflege-Beitrag Nr. 22.
Investitionskosten beziehen sich auf Aufwand, der dem Heim unter anderem für Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen entsteht. Der ist unabhängig von Anwesenheit oder Abwesenheit eines Bewohners. Deshalb wird dieser Kostenanteil bei Abwesenheit nicht reduziert.
Selbstzahler:innen
Wer die Heimkosten in voller Höhe aus Eigenmitteln zahlt, also keine Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers erhält, sollte im Heimvertrag einen konkreten Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz festschreiben, um den das Entgelt bei Abwesenheit reduziert wird.
Auch Regelungen zur Reservierung des Heimplatzes bei Abwesenheit müssen klar vereinbart sein. In diesen Fällen gibt es keine gesetzliche Regelung.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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