Recklinghausen-Suderwich. Zum Schutz vor Einbrechern oder Vandalismus setzt mancher Hausbesitzer auf Überwachungskameras. Doch was du damit filmen darfst, unterliegt einigen strengen Regeln.
Das Wichtigste in Kürze:
Welche Ausnahmen gibt es?
In wenigen Ausnahmefällen ist auch eine Videoüberwachung von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Wegen möglich. Dazu muss es jedoch einen konkreten, schwerwiegenden Anlass geben, bei dem deine Interessen die Interessen der Beobachteten überwiegen. Wurdest du beispielsweise schon mehrfach Opfer eines Einbruchs kann eine Videoüberwachung gerechtfertigt sein.
Eine weitere Ausnahme: Besitz wird auf öffentlichem Grund immer wieder beschädigt. Möchtest du zum Beispiel herausfinden, wer dein Auto wieder und wieder zerkratzt, könntest du damit ausnahmsweise begründen, einen schmalen Streifen des Bürgersteigs zu filmen.
Streitest du mit jemandem, der nicht aufgenommen werden möchte, wird ein Richter entscheiden, welches Interesse stärker wiegt. Weitere Infos gibt es auch bei der jeweiligen Verbraucherzentrale der Bundesländer.
Die Konferenz der deutschen Datenschutzbehörden weist darauf hin, dass die vermeintlich abschreckende Wirkung einer Videoüberwachung für sich genommen keine dauerhafte und anlasslose Überwachung rechtfertigt.
Gut zu wissen: In jedem Fall musst du die Vorgaben der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) einhalten, wenn du fremde Grundstücke oder öffentliche Wege erfasst. Das heißt beispielsweise, dass du genau prüfen musst, ob es nicht andere Mittel gibt, die weniger in die Rechte unbeteiligter Dritter eingreifen. In Frage kämen beispielsweise Einbruchssicherungen für Türen und Fenster oder Alarmanlagen. Neben einer Dokumentations- trifft dich in jedem Fall eine Hinweispflicht (Achtung: Hier wird gefilmt!)
Auch Tür- und Klingelkameras können zu einer Überwachung des öffentlichen Raums führen. Solche Kameras sollten nach Ansicht der Datenschutzkonferenz
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