Recklinghausen-Suderwich. Leistungen des Pflegedienstes dürfen nur entsprechend der schriftlichen Vereinbarungen abgerechnet werden. Was ist zu tun, wenn darüber hinaus nicht abgesprochene Kosten in Rechnung gestellt werden oder wenn vertraglich fixierte Leistungen nicht erbracht wurden?
Pflegevertrag und Kostenvoranschlag
Der Abschluss eines Pflegevertrages ist grundsätzlich notwendig. Nicht immer sind zu den darin vereinbarten Leistungen die Kostensätze aufgeführt.
Prüfung des Leistungsnachweises
Der Pflegedienst muss einen detaillierten Leistungsnachweis erstellen. Die Patientin oder eine von ihr beauftragte Person bestätigt durch Unterschrift, dass die darin aufgeführten Leistungen in vollem Umfang erbracht wurden. Nur auf Basis des bestätigten Leistungsnachweises zahlt die Pflegekasse.
Rechnung prüfen
Der Leistungsnachweis ist die Basis für die spätere Rechnung des Pflegedienstes.
Rechnungskorrektur verweigert
In diesem Fall sollte „unter ausdrücklichem Vorbehalt“ gezahlt werden. Den Vorbehalt kann man zum einen durch ein Schreiben an den Pflegedienst erklären, zum weiteren auch in den Verwendungszweck der Banküberweisung schreiben. Beides zu tun ist sinnvoll.
Wird die Zahlung verweigert, kann das nicht nur zu hohen Rechtsverfolgungskosten führen (die man bei einer letztlich doch berechtigten Rechnung zusätzlich zu tragen hat!), sondern auch zu einer Kündigung des Pflegevertrages.
Allerdings müssen nach Zahlung unter Vorbehalt alle Schritte seitens des Pflegebedürftigen unternommen werden, das unberechtigt Erhaltene vom Pflegedienst zurück zu erlangen.
Zunächst sollte eine Klärung durch Vermittlung der Pflegekasse angestrebt werden. Sie kann den Medizinischen Dienst (MDK) mit einer Prüfung beauftragen.Ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Pflegedienst nicht möglich, bleibt letztlich nur der Klageweg.
Pflegedienst kündigt den Vertrag
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Pflegedienst vom Vertrag zurücktritt, wenn es bei Differenzen wegen einer vermeintlich falschen Abrechnung zu Streit kommt. Das kann auch nach sonstigen – durchaus berechtigten Beschwerden – passieren.
Wenn die Kündigung gemäß der vertraglich vereinbarten Frist erfolgt ist, muss man das hinnehmen und ein neues Unternehmen suchen. Gelingt das nicht kurzfristig, sollte mit dem alten Dienstleister die Fortsetzung der Pflege vereinbart werden, bis ein neue Pfleger:innen die Arbeit übernehmen können. In manchen Bundesländern sind Pflegedienste dazu sogar verpflichtet. Auskunft gibt die Pflegekasse. Kündigt der Pflegedienst „aus wichtigem Grund“, sollte umgehend schriftlich widersprochen werden. Auch dann ist eine Übergangsregelung notwendig. Hilfe der Pflegekasse in Anspruch nehmen!
Forderungsabtretung bei Entlastungsleistungen
Werden Entlastungsleistungen erbracht, fordern die Dienstleister häufig eine Abtretung der Ansprüche des Gepflegten aus dem „Entlastungsbetragskonto“, das aus der monatlichen Zahlung von 125 € gebildet wird. Damit können sie unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen.
Eigentlich muss der Pflegebedürftige die Rechnungen für solche Leistungen zunächst aus eigener Tasche bezahlen und später die Pflegekasse um Erstattung bitten.
Nicht selten können die zu pflegenden Personen einen solchen Vorschuss aus finanziellen Gründen nicht leisten oder aber sie tun sich schwer mit den wiederholten Anträgen auf Erstattung. Eine Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen die Pflegekasse kann da eine Lösung sein.
Aber: diese Form der Bezahlung von Leistungen wird leicht unübersichtlich. Das gilt vor allem dann wenn die Pflegebedürftige nicht alle so bezahlten Rechnungen in Kopie erhält. Zum Schluss weiß sie evtl. gar nicht mehr, welche Leistungen zulasten des angesammelten Entlastungsbetrages abgerechnet wurden und wieviel jeweils noch zur Verfügung steht.
Wenn man die Regulierung über eine Abtretung wählt, sollte man zuvor genau prüfen, welche Ansprüche davon erfasst sind. Es kann durchaus sein, dass Abtretungserklärungen sich auch auf Leistungen der Verhinderungspflege beziehen. Darum gilt es, den Umfang der Abtretung zu klären.
Der Pflegedienst sollte in der Abtretungserklärung zur umgehenden Herausgabe von Kopien der Rechnungen verpflichtet werden, die er direkt mit der Pflegekasse abrechnen will.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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