Recklinghausen-Suderwich. Die Menschen in unserem Land werden immer älter. Von 1990 bis 2018 stieg die Zahl der Deutschen im Alter ab 65 Jahren von 11,9 auf 17,9 Millionen. Bis 2038 rechnet man mit einem Anstieg auf mindestens 22,7 Millionen.
In der Altersgruppe 65 bis 84 gab es einen ähnlichen Verlauf. Bis 2037 prognostizieren die Wissenschaftler in dieser Gruppe eine Zunahme auf bis zu 20 Millionen Menschen. Die Gruppe der Hochbetagten ab 85 Lebensjahre wird bis 2025 auf 3,3 Millionen Deutsche anwachsen. Bis 2055 rechnet man mit 5 bis 6,5 Millionen Hochbetagten. Die Zahl der Pflegebedürftigen hat sich in den Jahren 1999 bis 2018 fast verdoppelt, von 2.020.000 auf 4.130.000 Menschen. Derzeit leben 6 Millionen Senioren allein.
Die Versorgung Pflegebedürftiger übernehmen zumeist Angehörige, in 56 % der Fälle allein zu Hause, in weiteren 24 % unter Mitwirkung von ambulanten Pflegediensten. Nur 20 % werden vollstationär in Heimen versorgt. Mit der heute beginnenden Reihe „Hilfe bei Pflegebedürftigkeit“ wollen wir in mehreren, jeweils donnerstags aufeinander folgenden Beiträgen Hinweise zu Möglichkeiten der praktischen und finanziellen Unterstützung aufzeigen.
In vielen Fällen wird Angehörigen die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern im Laufe der Zeit mehr und mehr bewusst. Nicht selten verdrängen die Betroffenen aber auch ihre zunehmende Abhängigkeit von fremder Hilfe oder lehnen sie entschieden ab. Betroffen macht es, wenn alleinstehende ältere Menschen nicht mehr selbständig zurechtkommen und das aus ihrem Umfeld, Nachbarschaft oder Gemeinde, zu spät wahrgenommen wird. Dann kann die Situation irgendwann eskalieren. Und manchmal ergibt sich die Pflegenotwendigkeit ganz plötzlich – nach einem Schlaganfall oder ähnlich tiefgreifenden unvorhergesehenen Erkrankungen.
Wie geht man vor, wenn eine Pflege unausweichlich notwendig geworden ist?
Schritt 1: Beratung in Anspruch nehmen
In jedem Fall, gleich ob in perspektivischer Vorbereitung oder im unvermittelten Pflegefall, professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Es sind Anträge zu stellen, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten.
Der Pflegegrad muss festgelegt werden. Es ist zu klären, ob und wie eine Pflege zu Hause erfolgen kann. Leistungen ambulanter Pflegedienste und die Kosten dafür sind zu ermitteln.
Wenn erforderlich: Welche Heimpflegeeinrichtungen kommen in Frage?
Wird die Pflegenotwendigkeit im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts des Patienten offenkundig, sollte man auf jeden Fall die Beratung des Sozialdienstes im Krankenhaus in Anspruch nehmen. Dort bekommt man vor allem Hilfe für die zunächst notwendigen Maßnahmen. Viele Stadt- und Kreisverwaltungen unterhalten Beratungsstellen, ebenso die Wohlfahrtsverbände, also die Caritas, die Diakonie, die Arbeiterwohlfahrt.
Schritt 2: Patienten einbinden
Keiner verzichtet bereitwillig auf seine Selbständigkeit. Die neue Situation einer Abhängigkeit ist – wenn überhaupt – nicht so schnell anzunehmen. Es ist hilfreich, wenn bei den dazu notwendigen Gesprächen eine Fachkraft von einer Sozialstation oder von einem Pflegedienst den Betroffenen erklärt, wie Pflege und Betreuung organisiert werden können. Wenn eine Heimpflege notwendig erscheint, sollte man mit der zu pflegenden Person einige Heime besuchen und sich über deren Vor- und Nachteile austauschen.
Es ist unabdingbar, auf die Wünsche des oder der Pflegebedürftigen einzugehen. Bei der Umsetzung dürfen die Grenzen des Machbaren keinesfalls überschritten werden – insbesondere wenn es um Anforderungen an pflegende Angehörige geht.
Schritt 3: Arbeitsteilung organisieren
Wenn möglich, von Anfang an Verwandte, Freunde, Nachbarn einbeziehen – zunächst informatorisch. Wenn von dort Hilfsangebote kommen: nicht ablehnen! Bei akutem Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben nahe Angehörige ein Recht auf Freistellung von der Arbeit im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen. Diese Zeit unbedingt zur Organisation der künftigen Pflege nutzen.
Ist eine Pflege zu Hause aktuell nicht möglich, kann man in Seniorenheimen eine Kurzzeitpflege nutzen. Der Anspruch ist allerdings auf acht Wochen in einem Kalenderjahr beschränkt. Bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz unbedingt vom Sozialdienst des Krankenhauses unterstützen lassen. Erfahrungsgemäß sind solche Plätze nicht leicht zu ergattern – insbesondere in der Haupturlaubszeit.
Schritt 4: Vorsorgeerklärungen
Wenn zu diesem Zeitpunkt das Thema „Vorsorge“ (Vollmacht, Patientenverfügung, Betreuungs- und Bestattungserklärung) noch nicht abgearbeitet ist, muss das jetzt unbedingt angegangen werden. Zunehmend werden bei Pflegebedürftigen Situationen entstehen, in denen sie nicht mehr ohne weiteres selbst handeln können. Deshalb sollten sie eine vertraute Person schriftlich bevollmächtigen, in ihrem Sinne zu handeln.
Mit der Patientenverfügung kann man rechtzeitig bestimmen, wie man medizinisch und pflegerisch versorgt werden möchte, wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Das kann nach einem Schlaganfall oder Eintritt eines Komas ganz plötzlich notwendig werden. Bei fortschreitender Demenz darf man den Zeitpunkt der Erklärung einer Patientenverfügung nicht verpassen. Ist Geschäftsunfähigkeit eingetreten, kann es dafür zu spät sein.
Richtig ist es auch, für den Fall einer notwendig werdenden Anordnung gesetzlicher Betreuung eine Person zu benennen, die den oder die zu Betreuende gut kennt und diese Aufgabe unter besonderer Wahrung der individuellen Interessen übernehmen kann.
Bei einer künftigen Bestattung liegt die Verantwortung für die Durchführung bei den nächsten Angehörigen. Das sollte dann möglichst nach den Vorstellungen des oder der Verstorbenen geschehen. Deren Wünsche dazu kann man zeitig in einer Bestattungsvorsorgeerklärung festlegen. Näheres dazu in den bisher schon erschienenen Beiträgen, zu finden unter dem Stichwort „Vorsorge“ bei Eingabe im „Suchfeld“ auf unserer Seite.
Schritt 5: Die Kostenfrage
Pflegeleistungen kosten deftig! Wer deckt diese? Was zahlt die Kranken- oder Pflegeversicherung? Wie hoch fällt der Eigenbeitrag aus? Ist das aus den Leistungen der Pflegekasse und den Renteneinkünften zu decken? Muss Sozialhilfe in Anspruch genommen werden? Ist überhaupt schon ein Rentenantrag gestellt?
Grundsätzlich gilt: Eltern und Kinder sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Kann der Eigenanteil der Heimkosten nicht aus den Einkünften des Pflegebedürftigen gedeckt werden, müssen die Kinder evtl. zuschießen. Aber keine Sorge: der Selbsthalt der Verpflichteten ist recht hoch. Die Freibeträge hängen vom Einkommen und den sonstigen Unterhaltsverpflichtungen (z.B. für eigene Kinder) ab. Vorhandenes Vermögen der zu Pflegenden ist einzusetzen – auch das der unterhaltspflichtigen Angehörigen. In den Ruin wird deshalb niemand getrieben.
Dazu mehr in einem weiteren Beitrag in dieser Reihe.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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