Recklinghausen-Suderwich. In den nächsten Wochen steht bei manchen Arbeitnehmern die Auszahlung des Weihnachtsgeldes an. Wer von einer Pfändung des Lohns oder seines Girokontos betroffen ist, sollte jetzt dafür sorgen, dass ein Teil von 500 € des Weihnachtsgeldes pfandfrei bleibt. Das gilt auch für alle, die sich aktuell noch in einem Insolvenzverfahren befinden.
Lohnpfändung oder Abtretung des Pfändbaren an den Insolvenzverwalter
Weihnachtsgeld ist in diesem Jahr gemäß § 850a Nr.4 der Zivilprozessordnung bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 670 Euro unpfändbar. Der Arbeitgeber muss das bei der Berechnung des an die Insolvenzmasse oder den Pfändungsgläubiger abzuführenden Betrages von sich aus berücksichtigen. Auf jeden Fall sollte die Lohn-/Gehaltsabrechnung daraufhin geprüft werden.
Pfändung des Girokontos
Nicht immer pfänden Gläubiger den Lohn an der „Quelle“, also beim Arbeitgeber. Oft wird das Girokonto gepfändet, auf das der Lohn eingeht. Für den Pfändungsgläubiger hat das den Vorteil, dass er damit nicht nur das Pfändbare aus Lohneingängen sondern auch aus anderen Kontogutschriften für sich beanspruchen kann. Während bei einer Lohnpfändung die Höhe des Pfändbaren gem. § 850c ZPO – je nach Höhe des Nettolohns – dynamisch verläuft, gelten bei einer Kontopfändung feste Freibeträge, die sich an der Anzahl der Unterhaltspflichten des Kontoinhabers orientieren.
Hier gibt es einen Grundfreibetrag für den Pfändungsschuldner von zurzeit 1.340,00 € monatlich. Für die erste Unterhaltsverpflichtung kommen 500,62 € dazu, für jede weitere 278,90 €. Hier spielt es keine Rolle, ob der Schuldner monatlich insgesamt Kontogutschriften hat, die den Gesamtfreibetrag um 50 oder um 500 € übersteigen. Deshalb sollte bei einem Lohn, der den Gesamtpfändungsfreibetrag übersteigt, immer geprüft werden, ob ein Antrag auf Berechnung des Pfändbaren nach § 850c ZPO zu einem günstigeren Ergebnis führt. Hilfe bieten dazu Klaus Bühmann, Stefanie Dorowski-Lahme und Wolfgang Wegener vom SBW.
Nun zum Weihnachtsgeld, das ohne Pfändungsabzug vom Arbeitgeber mit dem Lohn auf das Girokonto überwiesen wird.
In den Freibeträgen bei der Kontopfändung ist das Unpfändbare des Weihnachtsgeldes nicht berücksichtigt! Hier können bestimmte Stellen (Arbeitgeber, Schuldnerberater, Anwälte) auch keine Bescheinigung über eine einmalige Erhöhung des Gesamtfreibetrages ausstellen, wie das in anderen Fällen möglich ist. (Solche Erhöhungsbescheinigungen müsste die Bank dann berücksichtigen.)
►Zur teilweisen Freistellung der Lohngutschrift aus Weihnachtsgeld muss ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden.
Das muss rechtzeitig geschehen. Die Bearbeitungszeiten bei den Gerichten können sehr unterschiedlich sein. ►Ist abzusehen, dass der Gerichtsbeschluss nicht rechtzeitig ergehen kann, muss zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden. Ein Mustertext für solche Anträge kann beim SBW angefordert werden. Dazu eine eMail an schuldnerberatung@nak-sbw.de senden oder telefonisch anfordern. (02361 5823786).
►Wichtig: Der Antrag muss nur gestellt werden, wenn die Kontogutschriften im Monat der Weihnachtsgeldzahlung die jeweils individuell geltenden Pfändungsfreibeträge zum Konto überschreiten. Ist die Pfändung nicht vom Gericht verfügt worden, sondern durch Finanzamt, Hauptzollamt oder Stadtverwaltung, so ist dort der Freistellungsantrag zu stellen.
Wie wirkt sich eine teilweise Freistellung des Weihnachtsgeldes aus?
Hier ein Beispiel: monatliches Netto 1.400 € / Weihnachtsgeld (netto nach Abzügen) 800 € / keine Unterhaltsverpflichtung: Bei einer Lohnpfändung bleiben pfandfrei 1.471,11 €; an den Gläubiger gehen 728,89 € bei der Kontopfändung gingen ohne Freistellungsantrag 860,00 € an den Gläubiger; dem Schuldner bleiben nur 1.340,00 €. Die Differenz zur originären Lohnpfändung von 131,11 € kann also nur über den Freistellungsantrag bei Gericht erhalten werden.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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