Recklinghausen-Suderwich. Seit 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Abgabe (Erneuerbare-Energien-Gesetz) von 4,43 Cent je Kilowattstunde. Die Stromversorger müssen die Preisreduzierung sofort voll an ihre Kunden weitergeben. Der Arbeitspreis darf dabei nicht verändert werden. Die vereinbarten monatlichen oder zweimonatlichen Abschläge ändern sich nicht. Die Preisreduzierung wirkt sich erst in der Jahresabrechnung aus.
Zählerstand notieren
Die Stromlieferanten machen zum Stichtag 1. Juli keine gesonderte Ablesung. (Außer, wenn Fernablesung vereinbart ist.) Der Zählerstand wird zum Stichtag geschätzt. Das führt bei den meisten Haushalten auch zu einem vertretbaren Ergebnis, weil der normale Stromverbrauch im Laufe des Jahres nicht sehr stark schwankt.
Anders ist das, wenn du mit Strom heizt oder eine Wärmepumpe im Einsatz hast oder eine Nachtstromspeicherheizung nutzt. In diesen Fällen könnte eine Schätzung zu deinem Nachteil ausfallen.
Vorsorglich solltest du umgehend den Zählerstand notieren oder – noch besser – fotografieren. Das Ergebnis kannst du dem Stromversorger mitteilen, damit er es bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Oder du prüfst das Schätzergebnis bei Vorlage der Abrechnung und lässt nachfolgend ggf. korrigieren.
Der Stromlieferant wird über den Wegfall der EEG-Umlage nicht gesondert informieren.
Das ändert auch nichts am bestehenden Vertrag. Ein Sonderkündigungsrecht besteht für beide Seiten nicht.
In der Jahresabrechnung muss ein gesonderter Verbrauchsausweis per 30. Juni 2022 erscheinen, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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