Recklinghausen-Suderwich. Die Pflegekosten können bei einem Heimaufenthalt in vielen Fällen nicht durch Vermögen, Rente und Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden. Dann kann der Fiskus die Nachkommen auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Die Menschen werden immer älter und benötigen länger Pflege. Die Kosten für einen Heimpflegeplatz sind recht unterschiedlich. Am teuersten ist es in NRW mit durchschnittlich 2.337 Euro Eigenanteil im Monat. In Sachsen-Anhalt kommt man im Schnitt mit 1.331 Euro aus. Der Bundesdurchschnitt liegt bei 1.891 Euro.
Die Heime müssen ihre Kalkulation für Pflege, Betreuung, Verpflegung, Unterkunft und Zusatzleistungen offenlegen. Je nach Pflegegrad erhalten sie das Pflegegeld unmittelbar von der Pflegekasse. Den Rest müssen die Gepflegten aufbringen. Wenn die Rente dazu nicht reicht, müssen sie zunächst ihr Vermögen einsetzen. Ist das verbraucht, tritt zunächst das Sozialamt ein. Das kann den Ehegatten und die Kinder – jedoch nicht weitere Angehörige oder Schwiegerkinder! – auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Anspruch nehmen. Jedoch begrenzt: seit 2020 gilt für die Kinder das Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Auf Verlangen des Sozialamts müssen die Kinder ihr Einkommen offenlegen. Auch die zu unterstützenden Eltern müssen den Kindern ihre Verhältnisse darlegen. Unterhalt ist den Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € zu leisten.
Das Einkommen des Kindes-Partners spielt dabei keine Rolle. Zum Bruttoeinkommen zählen auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc. Abzüge werden nicht berechnet. Für die Höhe des monatlichen Unterhalts gilt die Düsseldorfer Tabelle.
Sind mehrere Kinder vorhanden, wird zunächst ermittelt wie hoch das einzelne Kind grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle anteilig (!) Unterhalt leisten müsste. Erst im zweiten Schritt wird die Freigrenze berücksichtigt; d.h., nur das Kind, das ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 € hat, zahlt den zuvor anteilig berechneten Unterhaltsbetrag.
Das Vermögen des Kindes wird nicht angetastet, solange der festgesetzte Unterhaltsbetrag freiwillig an das Sozialamt gezahlt wird. Die Eltern können auf den Unterhaltsanspruch nicht verzichten. Es ist hier ein Anspruch des Sozialamtes. Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht wirksam.
Haben die Eltern in den 10 Jahren vor ihrer Bedürftigkeit etwas verschenkt, kann das Sozialamt das in voller Höhe herausfordern. Das bezieht sich auch auf verschenkte Häuser. Sogar die Enkelin muss das Geld herausgeben, das die Oma über mehrere Jahre für sie angespart hat. (Gilt nach einer Entscheidung des LG Aachen nicht für Taschengeldzahlungen.)
Die obigen Regeln gelten auch für Eltern, die Unterhalt für ihre Kinder leisten müssen. (Ausnahme: minderjährige Kinder, die Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt erhalten.)
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht für Ehegatten, die einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Geht nur ein Teil ins Heim, muss der andere sich an den Heimkosten beteiligen. Hier sieht das Gesetz für Ehe bzw. Partnerschaft „eine besondere gegenseitige Einstandspflicht“. Ja, sogar Vermögen muss dafür eingesetzt werden. Es verbleibt jedem Ehepartner lediglich ein Schonbetrag von 5.000 €, zusammen also 10.000 €. Nicht angetastet wird auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages zweckgebunden angelegt wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Wenn sich dazu Fragen ergeben: Im SBW-Netzwerk können Fachleute Antwort geben. eMail an info@nak-sbw.de!
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