Recklinghausen-Suderwich. Ab 1. Dezember 2021 gelten folgende Regelungen: Auch wenn am Telefon ein neuer Vertrag angeboten wurde, so muss immer ein schriftlicher Vertrag geschlossen und von dir bestätigt werden. Geht auch per eMail. Wolfgang Wegener, Finanzexperte beim SBW, klärt auf.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Neue Verträge dürfen zwar, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Es gibt danach aber keine automatischen Verlängerungen für ein Jahr mehr. Nach der ersten Festlaufzeit kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wenn der Anbieter den Vertrag ändert …
… kannst du künftig fristlos kündigen – außer, wenn die Änderung nicht zu deinem Nachteil ist. Änderungen müssen mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. Kosten darf dich die Kündigung nichts. Aber überlassene Endgeräte musst du zurückgeben.
Jedes Jahr eine Information zum optimalen Tarif
Anbieter müssen dir schriftlich einmal im Jahr offenlegen, welchen besseren Tarif es bei ihm inzwischen gibt. So musst du nicht auf dem alten schlechteren hängenbleiben.
Kündigung oder Minderung
Bei schlechten Leistungen des Anbieters kannst du den Vertrag fristlos kündigen oder deine Zahlungen angemessen mindern. Bei Angebotspaketen (z.B. Mobilfunk mit Smartphone) kann man das gesamte Paket auch bei teilweisen Mängeln kündigen. Wenn du den Wohnort wechselst und der bisherige Anbieter die Leistung dort nicht anbietet, ist der Vertrag mit Monatsfrist kündbar.
Entschädigungen bei Störungen des Anschlusses
Bei einer Störung hast du Anspruch auf eine schnelle Beseitigung. Dauert die länger als einen Tag, muss der Anbieter informieren. Ab Tag 3 nach der Störungsmeldung steht dir bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses eine Entschädigung zu:
für den 3. und 4. Tag: 10% des vereinbarten Monatsentgelts, mindestens 5 €,
ab dem. 5. Tag: 20% des Monatsentgelts, mindestens 10 €.
Versäumt der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine, bekommst du 20% des vereinbarten Monatsentgelts, mindestens 10 €.
Anspruch auf schnelles Internet
Du hast nicht nur ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen – du kannst auch schnelles Internet verlangen. (Bandbreite ist noch nicht festgelegt.)
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bisher erbringen und darf dafür maximal 50% des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. So kannst du bis zum erfolgreichen Wechsel telefonieren und surfen. Wird der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dir für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu – 20% des Monatsentgelts, mindestens 10 €. Bei geplatzter Rufnummernmitnahme steht dir ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmetag eine Entschädigung von 10 € für jeden weiteren Tag zu.
Leistungen von Drittanbietern auf der Rechnung
Auf die Rechnung gehören alle notwendigen Informationen zur Prüfung der Forderung:
die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters,
eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Kundendienstrufnummer
Internetseite des Drittanbieters.
Reklamieren kannst du beim Drittanbieter oder dem Mobilfunkanbieter!
Und das ändert sich auch noch...
Gehört ein eMail-Account zum Telekommunikationsvertrag, muss man dir auch nach Vertragsende noch Zugriff auf dein Postfach lassen. (Wie lange, ist noch unklar.)
Erst bei mindestens 100 € Zahlungsverzug darf der Anbieter sperren. Das muss er zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Sperre auch nur für die Leistung, bei denen du im Rückstand bist. Also: Rückstand Mobilfunk trifft nicht den Festnetzanschluss.
Umlage der Kosten für einen Glasfaseranschluss
Beim ersten Anschluss eines Gebäudes an ein leistungsfähiges Glasfasernetz können die Kosten auf die Mieterschaft umgelegt werden – wenn im Mietvertrag vereinbart. Aber nur die Anschlusskosten. Als Mieter hast du freie Wahl bei der Suche nach einem Anbieter. Die Umlage ist auf fünf Jahre (Verlängerung auf neun Jahre möglich) und 60 Euro pro Wohneinheit/pro Jahr begrenzt. Das gilt für Glasfaseranschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2027 gelegt werden, ggf. auch für die in der Vergangenheit (frühestens 1. Januar 2015).
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