Recklinghausen-Suderwich. Es wurde auch Zeit, meint Wolfgang Wegener. Seit 2010 gibt es die Regelungen zum P-Konto – und die waren an Anfang an nicht rund. Mit dem Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz (PKoFoG) sollen die fadenscheinigen Stellen im Gesetz mit Wirkung am 1. Dezember 2021 gestopft werden. Wegener dazu: "Hilfreich, aber nicht optimal. Was ist neu?"
Recht auf P-Konto
Dabei bleibt es. Ein Konto kann ohne Angabe von Gründen jederzeit in ein P-Konto umgewandelt und zurückgewandelt werden. Nach Zustellung einer Pfändung bei der Bank hat man vier Wochen Zeit, die Umwandlung vorzunehmen.
Umwandlung von überzogenen Girokonten
Wurde von einigen Banken abgelehnt. Das ist nicht mehr zulässig. Da aber ein P-Konto nur im Guthaben geführt werden darf, muss die Bank die Kontoüberziehung auf ein Parallelkonto übertragen. Das nennt man das „Zwei-Konten-Modell“. Wie der Überziehungsbetrag auf dem Zweitkonto zurückgeführt wird, muss mit der Bank ausgehandelt werden. Das geht nur aus pfändbaren Einkommen. Fehlt es bei dir daran, solltest du unsere Schuldnerberater fragen. (Klaus Bühmann oder Wegener unter schuldnerberatung@nak-sbw.de).
Verrechnung von unpfändbaren Gutschriften mit Negativsaldo
Mit dem neuen Paragrafen 901 ZPO ist jetzt auch den Banken die Verrechnung von unpfändbaren Gutschriften mit einem Negativsaldo auf dem Konto verboten. Bisher musste man dazu immer lange Diskussionen führen und auf alternative Vorschriften verweisen.
Freistellung von unpfändbaren Gutschriften in der Insolvenz
Mit der Änderung des § 36 InsO bedarf es in diesen Fällen nicht mehr einer gesonderten Freigabe des Insolvenzverwalters. Die kamen oft nicht bereitwillig. Das ist eine deutliche Erleichterung. Bleibt abzuwarten, welche Nachweise die Banken stattdessen verlangen.
P-Konto-Bescheinigung
Erhöhungsbeträge zum P-Konto-Grundfreibetrag (für Unterhaltsberechtigte) mussten zwingend bisher nur von Arbeitgebern und Anwälten/Schuldnerberatern bescheinigt werden. Jetzt sind dazu alle Stellen verpflichtet, die unpfändbare Leistungen auf ein P-Konto überweisen, also Sozialämter, JobCenter, Familienkasse u.a. Leider müssen diese Stellen nicht erklären, welche Personen dem Pfändungsschuldner als Unterhaltsberechtigte zuzuordnen sind. Wenn sich dafür keine Stelle freiwillig findet, kann man nur einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. (Auch in solchen Fällen hilft schuldnerberatung@nak-sbw.de).
Laufzeit der P-Konto-Bescheinigung
Wie lange die Bescheinigung gilt, war bisher nicht geregelt. Manche Banken verlangten schon nach einem Jahr eine neue Bescheinigung. Das Gesetz spricht künftig von befristeten und unbefristeten Bescheinigungen. Bei unbefristeten kann die Bank das Anerkenntnis auf zwei Jahre beschränken, muss dann aber mindestens zwei Monate vor Ablauf zur Vorlage einer neuen Bescheinigung auffordern. Hat die Bank berechtigte Zweifel, ob alle Daten noch zutreffen, kann sie schon vor Ablauf der zwei Jahre eine neue Ausfertigung verlangen.
Nachzahlungsbeträge
Wenn bisher eine Nachzahlung überwiesen wurde, die sich auf mehrere Monate bezog und so die Freibeträge überschritt, war es meist ein Gerangel mit der Bank, diese Beträge in voller Höhe frei zu bekommen. Hier hilft die Gesetzesänderung, wenn auch recht kompliziert. Der Pfändungsschuldner wird da ohne Beratung oft nicht auskommen.
Pfändung von Gemeinschaftskonten
Solche Konten konnten schon bisher und auch künftig nicht als P-Konto geführt werden. Das Konto muss in ein Einzelkonto umgewandelt werden, also für eine der Kontoinhaber. Bei Bedarf musste für den oder die ausscheidenden Personen ein neues Konto eröffnet werden. Strittig war, ob das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto voll von der Pfändung erfasst war. Mit der Gesetzesänderung kann der Ausscheidende die Übertragung eines Teils des Guthabens / des Zahlungseingang auf sein neues Konto umbuchen lassen. Dazu hat er einen Monate nach Zustellung der Pfändung Zeit.
Übertrag nicht verfügter Beträge auf Folgemonat
Hier geht es um eine wesentliche Neuerung. Bisher konnte der aus dem Freibetrag eines Monats (Monat 1) nicht verfügte Teil auf den nächsten Monat übertragen werden. So erhöhte sich der Freibetrag von Monat 2 um den nicht verfügten Betrag aus dem Vormonat. Das machte die Kontodisposition besonders schwer, wenn z.B. Abbuchungen vierteljährlich vorkamen. Außerdem war die Reihenfolge der Verfügungsverrechnung nicht geregelt.
Ab 1. Dezember gilt eine Übertragungsmöglichkeit nicht verfügter Beträge auf bis zu drei Monaten, also bis zu Monat 4. Außerdem ist klar gestellt, dass Kontoverfügungen immer auf den ältesten noch nicht verfügten Teilbetrag anzurechnen sind – das First-in-First-out-Prinzip. Damit sollte es sichergestellt sein, dass versehentlich nicht rechtzeitig verfügte Teilbeträge von der Bank einfach an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden.
Wegener rät dennoch dazu, nur so viel Guthaben auf dem Konto zu belassen, wie für die anstehenden Abbuchungen bis zum nächsten Geldeingang benötigt wird.
Ausweis des noch verfügbaren Guthabens
Bisher ein besonderes Ärgernis! Manche Kreditinstitute zeigten dem Schuldner den tatsächlich auf dem Konto befindlichen Guthabenbetrag an, nicht aber den Teil daraus, den er noch pfandfrei verfügen durfte. Auf den aber kommt es für den Kontoinhaber an. Künftig muss die Bank sicherstellen, dass der Kunde den für ihn verfügbaren Betrag eindeutig auf dem Auszug oder beim Ausweis im online-Banking erkennen kann.
Leider hat der Gesetzgeber den Banken keine Frist gesetzt, in der sie die Berechnung des freien Betrages nach Eingang einer Gutschrift erledigt haben müssen. Das bleibt ein Manko.
Die Gesetzesänderung war überfällig. Einfacher ist der Umgang mit dem P-Konto nicht geworden. Bei Fragen schreiben oder anrufen unter 01514-2684515 oder 02361-5823786.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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