Recklinghausen-Suderwich. Sicherlich erging es jedem von uns schon einmal im Leben, dass wir so erkrankten und unserer Arbeit nicht nachgehen konnten. Dieses wird in unserem Land in der Regel durch einen sogenannten „Krankenschein“, (welcher richtiger Weise „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)“ heißt) durch einen Arzt bescheinigt.
Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, eine AU beim Arbeitgeber vorzulegen, wenn wir länger als drei Arbeitstage erkrankt sind. Der Arbeitgeber darf aber eine AU schon ab dem ersten Arbeitstag verlangen. Dieses wird in Deutschland durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG) geregelt.
Aber was ist jetzt neu?
Bislang habt Ihr von Eurem Arzt immer drei Ausfertigungen dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Ein Exemplar für Euch und je eins für den Arbeitgeber und die Krankenkasse. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber unterscheidet sich zu den anderen darin, dass hier keine Verschlüsselung der Diagnosen (ICD10-Code) verzeichnet ist. Den Arbeitgeber braucht Ihr nämlich nicht mitteilen, woran Ihr erkrankt seid.
Die Bescheinigung für die Krankenkasse musstet Ihr bislang rechtzeitig, das heißt innerhalb einer Woche, bei der Krankenkasse eingereicht haben. Dies ist für Euch wichtig, damit Ihr Euren Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die Krankenversicherung nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber aufrechterhaltet. Und genau dieses Prozedere entfällt für Euch ab dem 1. Oktober 2021.
Von diesem diesem Datum an gibt es dann die „elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ kurz „eAU“. Diese wird dann automatisch und digital an Eure Krankenversicherung weitergeleitet. Dies hat für uns Versicherte den Vorteil, dass, wie oben beschrieben, Fristen automatisch eingehalten werden. Wichtig ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit wie zu Beginn beschrieben rechtzeitig (also spätestens am 4. Arbeitstag) durch einen Arzt festgestellt wird. Bei einer Verlängerung einer bereits bestehenden AU muss der Arzt spätestens am nächsten Werktag nach dem zuvor festgestellten Ende die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Was ist bei technischen Problemen?
Wichtig ist noch zu wissen, dass Ihr bei technischen Problemen weiterhin eine Ausfertigung für die Krankenkasse erhalten sollt und dann diese in der beschriebenen Frist von einer Woche selber bei Eurer Krankenkasse einreichen müsst. Deshalb dürfen wir aufgrund des „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)“ ab 1. Oktober sagen: „Goodye Krankenschein“.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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