Recklinghausen-Suderwich. Schule, oder Studium sind beendet, der Start in den Beruf steht bevor. Was ändert sich, was musst du bedenken? Der SBW- Berater in Finanzfragen, Wolfgang Wegener, hat dazu ein paar wichtige Hinweise.
Dein erster Arbeitgeber meldet dich bei der gesetzlichen Sozialversicherung an. So bekommst du eine lebenslang gültige Sozialversicherungsnummer. Umfasst sind diese Leistungen: Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung.
Die Abgaben dafür betragen ca. 20 Prozent deines laufenden Arbeitseinkommens. Die Hälfte übernimmt dein Arbeitgeber – außer bei der Unfallversicherung. Die zahlt dein Chef voll. Verdienst du weniger als 325 € monatlich, leistet der Arbeitgeber die Beiträge alleine.
Damit hast du eine Grundsicherung im Notfall. Die Zahlungen an die Sozialkassen stehen der Solidargemeinschaft aller Versicherten gemeinsam zu. Wieviel du – hoffentlich erst zu einem späteren Zeitpunkt – selbst aus den Kassen bekommst, steht heut noch nicht fest. Aufgrund der demografischen Entwicklung in Deutschland – immer weniger Arbeitende müssen immer mehr Rentner und Kranke finanzieren – musst du als Berufseinsteiger davon ausgehen, dass du eines Tages deutlich weniger bekommst, wie die heute Berechtigten. Leider.
Diese ungute Entwicklung kann nur verhindert werden, wenn mehr junge Arbeitskräfte nachkommen. Allein mit Geburten der nächsten Jahre ist das nicht zu stoppen. Deutschland ist dringend auf junge arbeitswillige Zuwanderer angewiesen. Die bei uns ankommenden Flüchtlinge sind bei guter Ausbildung und Integration eine große Chance, dass auch du später hoffentlich genug Rente aus der staatlichen Kasse bekommst.
In diesem und hier folgenden Artikeln erfährst mehr über deine Ansprüche gegen die Sozialkassen.
Krankenkasse
Du bist zunächst bei der „gesetzlichen“ Krankenkasse angemeldet, kurz „GKV“. Der Beitrag macht 14,6 Prozent von deinem Bruttolohn aus; davon übernimmt der Chef die Hälfte. Dazu kommt ein „Eigenanteil“, der von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein kann und durchschnittlich 1,1 Prozent von deinem Brutto beträgt.
Studenten können übrigens bis zum 25. Geburtstag bei ihren Eltern (oder einem Elternteil) „familienversichert“ sein, zahlen also keinen Beitrag. Das geht nicht, wenn die Eltern „privat“ versichert sind, also in der „PKV“. Dann muss sich der Student in der GKV selbst versichern und den Beitrag zahlen.
Was leistet die GKV?
Wirst du krank, übernimmt die GKV Arzt-, Therapie- und Krankenhauskosten. Außerdem bezahlt sie Medikamente und Krankengeld. Übrigens: in den ersten sechs Wochen einer Krankheit zahlt der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn weiter. Erst danach gibt es Krankengeld, je Kalendertag berechnet und ausgezahlt. Es gibt 70 Prozent des Bruttolohns, max. 90 Prozent des Nettolohns. Vom Krankengeld zieht die Krankenkasse Beiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Dazu lässt sie sich vom Arbeitgeber das letzte von dir erzielte Arbeitseinkommen bestätigen.
Hast du in den letzten 12 Monaten vor der Krankheit von deiner Firma Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, erhöht sich das Krankengeld. Das Krankengeld bekommst du nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung automatisch. Wenn du aber absehen kannst, dass du länger arbeitsunfähig sein wirst, solltest du Kontakt zu deiner Krankenkasse aufnehmen. So wird dein laufendes Einkommen nicht unterbrochen.
Während deiner Krankheit musst du immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („AU-Bescheinigungen) von deinem behandelnden Arzt einreichen, erst dem Chef, dann der Krankenkasse.
Ganz wichtig: Die GKV zahlt Krankengeld nur für 72 Wochen. Nach insgesamt 78 Wochen mit einer Krankheitsursache bist zu „ausgesteuert“. Dann musst du – rechtzeitig! – einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld stellen. Bei „neuer“ Krankheit beginnen die Fristen neu. Ist abzusehen, dass du auf Dauer in deinem Beruf nicht mehr arbeiten kannst, solltest du einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Wenn der abgelehnt wird und die Arbeitsagentur keine Lösung für dich findet, hast du einen gesetzlichen Anspruch auf „Grundsicherung“.
Mit Wegfall des Krankengeldes endet automatisch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung – also auch der Anspruch auf Arztbehandlung und Übernahme der Medikamentenkosten! Bekommst du nahtlos weiter Geld von der Agentur für Arbeit, also Arbeitslosengeld, werden die Kassenbeiträge von dort übernommen, so dass du wieder Arztleistungen und Medikamente kostenfrei bekommst.
Wenn nötig, zahlt die GKV auch eine Haushaltshilfe. Besonders wichtig, wenn du Kinder hast, deine Partnerin oder dein Partner erkrankt ist und du wegen deiner Berufstätigkeit dich nicht selbst kümmern kannst.
Familienversicherte, also die Kinder, der nicht berufstätige Partner, der mitversicherte Student, erhalten kein Krankengeld. Nächste Woche geht’s weiter mit den anderen Sozialleistungsansprüchen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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