Recklinghausen-Suderwich. Seit dem 1. Juli 2021 erhalten Schuldner mit regelmäßigem Einkommen mehr Geld zu ihrer freien Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen wurden um gut sechs Prozent erhöht, teilt SBW-Fachmann Wolfgang Wegener mit.
Das Wichtigste vorab
Die das Einkommen auszahlende Stelle (Arbeitgeber, Rentenkasse, JobCenter etc.) muss die neuen Freibeträge selbständig berücksichtigen; Schuldner sollten prüfen, ob die Berechnung und Auszahlung korrekt sind. Hat das Gericht den Pfändungsfreibetrag festgesetzt, muss jetzt eine Anpassung beantragt werden. Ist das Girokonto gepfändet, muss eventuell auch dafür eine Anpassung des Freibetrages bewirkt werden. (Dazu mehr am nächsten Donnerstag.)
Die Berechnung des Pfandfreien vom Einkommen richtet sich nach einer Tabelle, die Anlage zu Paragraf 850c ZPO ist. Diese Tabelle wird alle zwei Jahre zum 1. Juli geprüft und meist nach oben korrigiert. So berücksichtigt der Gesetzgeber allgemeine Preissteigerung für die Lebenshaltung. Mindestens muss einem Schuldner nach Gehaltspfändung ein Betrag von 1.252,64 € bleiben. (Bis 30. Juni.2021 waren das 1.178,59 €.).
Dazu kommen Freibetragsaufstockungen für Unterhaltspflichten des Schuldners. Für die erste Person (egal ob Ehepartner, Kind oder Sonstige) ein Aufschlag von mindestens 471,44 €, für jede weitere Unterhaltspflicht ein Plus von wenigstens 262,65 €. Das gilt aber nur für bis zu fünf Unterhaltspflichten. Bei weiteren Unterhaltspflichten oder bei erhöhtem Bedarf, der durch den Pfandfreibetrag nach der Tabelle nicht gedeckt werden kann, entscheidet das Gericht nach Antrag und Nachweis gem. § 850f ZPO über den Freibetrag. Das gilt auch bei Selbständigen, für die die 850c-Tabelle nicht anwendbar ist.
Freibeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht die Freibeträge kürzen, z.B. wenn ein Elternteil nur den halben Kindesunterhalt zahlt oder wenn der Unterhaltsberechtigte ein eigenes kleines Einkommen hat. Dann wird „nach billigem Ermessen“ des Rechtspflegers entschieden.
Die oben genannten Freibeträge sind allerdings nur die Grundfreibeträge nach der Tabelle. Wer ein höheres Einkommen hat, dem stehen höhere Freibeträge zu und der bekommt mehr ausgezahlt. Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, sind übrigens grundsätzlich nicht pfändbar. Dazu zählt das Kindergeld ebenso wie der Unterhalt, der auf dem Konto eines Elternteils eingeht. Und das gilt auch für die 100 €, die es ab August einmalig für jedes Kind in einer Familie mit niedrigem Einkommen geben wird. Diese Gelder stehen dem Kind zu und nicht dem Schuldner.
Hier mal ein Beispiel für die Berechnung des Pfandfreien bei einer „Musterfamilie“: Vater ist alleine berufstätig, verdient netto 2.700 €; er muss für seine Ehefrau und zwei Kinder sorgen, für die er Kindergeld erhält. Dann sieht das freie Einkommen so aus: Nach Pfändungstabelle sind 135,19 € pfändbar und aus dem Lohn bleiben ihm 2.564,81 €. Dazu kommt das Kindergeld mit 2x 219 €. Macht insgesamt 3.002,81 €. Bei der Berechnung des Pfandfreien hilft z.B. der AOK-Rechner, im Internet zu finden unter https://www.aok.de/fk/tools/rechner/pfaendungsrechner/. Also ruhig mal nachschauen, ob nach den Änderungen der richtige Betrag ausgezahlt wurde.
Übrigens: auch Arbeitslosengeld I ist pfändbar. Es kommt aber auf die Höhe der ALG-Zahlung an. Darauf wird ebenfalls die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO angewandt. Anders bei Hartz-IV-Leistungen oder ALG-II. Da sind die Bedarfssätze schon so niedrig bemessen, dass es nichts zu pfänden gibt.
Wenn in der Vergangenheit das Pfandfreie abweichend von der Tabelle durch das Gericht individuell festgesetzt wurde, muss nun nach Anhebung der Freibetragssätze ein neuer Beschluss nach § 850f ZPO beim örtlichen Amtsgericht gestellt werden, dort meist über die Rechtsantragsstelle. Telefonnummer findet man im Internet. Es ist sinnvoll, vorab telefonisch zu klären, welche Unterlagen man dazu mitbringen muss und ob ein Termin nötig ist. Bitte dazu das Aktenzeichen des vorherigen Beschlusses bei der Hand haben.
Bei Fragen zu diesem Thema helfen Klaus Bühmann und Wolfgang Wegener, zu erreichen über schuldnerberatung@nak-sbw.de oder 02361 5823786 bzw. 02166 6105063.
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