Recklinghausen-Suderwich. Für Rentner mit Erstbezug vor 2006 oft kein Thema. Seitdem trifft es aber zunehmend Menschen, die Altersbezüge erhalten: Sie müssen jährlich eine Erklärung zur Einkommenssteuer machen – wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen „Grundbetrag“ übersteigt. Der lag für 2019 bei 9.168 Euro und für 2020 gelten 9,408 Euro. Für zusammen veranlagte Eheleute verdoppelt sich der Betrag.
Für Renten, die erstmals vor 2006 bezogen wurden, müssen seit 2005 mit einem „Besteuerungsanteil“ von 50 Prozent bei der Steuererklärung als Einkommen berücksichtigt werden. Dieser Anteil veränderte sich dann nicht mehr. Von Jahr zu Jahr wird der Anteil für den jeweiligen Neurentner größer. Wer z.B. in 2020 seine erste Rentenzahlung erhalten hat, muss künftig einen unveränderlichen Besteuerungsanteil von 80 Prozent der Rente einkalkulieren. Der Neurentner im Jahr 2040 wird seine Rentenbezüge immer in voller Höhe versteuern müssen.
Lagen deine Einkünfte bislang nahe unter dem jeweiligen Grundbetrages des Steuerjahres (siehe oben), könntest du bei einer kräftigen Rentenerhöhung mit der Zeit steuerpflichtig werden. Du musst also jedes Jahr deine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung prüfen.
Nun werden nicht nur Renteneinkünfte besteuert. Dazu kommen auch alle übrigen Einkommensarten, wie z.B. Miet- und/oder Zinserträge (soweit nicht die Bank die Steuer schon abgeführt hat), Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Im Gegenzug können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie bestimmte weitere Freibeträge geltend gemacht werden. Außerdem gibt es einen „Altersentlastungsbetrag“ von allen Einkünften, die nicht Rente sind.
Es reicht also nicht, die Steuerpflicht mit Hilfe des eigenen Besteuerungsanteils aus der Summe der jährlichen Rentenbezüge zu ermitteln. Du musst dir schon ein wenig Arbeit machen – oder die Hilfe eines Steuerberaters oder Steuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
Das zu berücksichtigende Einkommen kannst du durch „Sonderausgaben“ kleiner rechnen. Dazu gehören: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht, Risikoversicherung für den Todesfall (Fürsorgekasse!), Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Spenden (solche an die Kirche können zur einen Hälfte als Kirchensteuer und zur anderen als Spende angesetzt werden; damit nutzt man die gesetzlichen Höchstbeträge besser aus), Mitgliedsbeiträge (z.B. an das SBW), Kinderbetreuungskosten.
„Außergewöhnliche Lasten“ reduzieren die steuerpflichtigen Einkünfte weiter: Krankheitskosten (soweit sie nicht die gesetzliche Krankenkasse übernimmt), Zuzahlung auf Medikamente / Brille / Hörgerät / Zahnersatz, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien, Pflegeheimkosten für Angehörige, Pauschalbeträge für Behinderungen, ein Teil der Kosten bei krankheits-/nicht altersbedingter Unterbringung in einem Pflegeheim, Unterhaltszahlungen an nahestehende Personen, die über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügen.
Von der errechneten Steuer (!) darfst du schließlich noch die Kosten für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ mit bis zu 20 Prozent des Lohnanteils abziehen, max. 4.000 Euro. Dazu gehört die nachweisbare Zahlung (bar auf die Hand geht also nicht!) an den Handwerker, den Gärtner, die Reinigungskraft und Haushaltshilfe. Wer seine Haushaltshilfe ordnungsgemäß bei der Minijobzentrale anmeldet, kann auch diese Kosten einschließlich der Sozialabgaben absetzen. (Die Anmeldung ist wirklich kinderleicht und ein gutes Gewissen ist neben der Steuerersparnis eine weitere Zugabe.)
Und dann gilt: Quittung sammeln! Bei Spenden bis 200 Euro reicht der Kontoauszug. Man muss nicht alle Quittungen sofort mit der Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt meldet sich, wenn es prüfen will.
Steuerrecht ist umfangreich und kompliziert – leider. Deshalb soll dieser Beitrag dich zunächst nur nachdenklich machen. Sicher bist du, wenn die Hilfe einer Beratungsstelle nutzt. Und die Kosten dafür sind auch steuerlich absetzbar. Eine erste eigene Kalkulation kannst du mit Hilfe dieses Rechners machen: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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