Recklinghausen-Suderwich. Hilfe, mein Hausarzt löst seine Praxis auf und findet keinen Nachfolger! Was geschieht eigentlich mit meiner Krankenakte? Zu welchem Arzt gehe ich denn jetzt? Diese und andere Fragen beschäftigt uns, wenn der langjährige Hausarzt seine Praxisräume aufgibt und sich in den Ruhestand verabschiedet.
Generell sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, nach Paragraf 10 der Berufsordnung ärztliche Aufzeichnungen "für die Dauer von zehn Jahren nach Abschlusss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht."
Eine Frist von 30 Jahren gilt zum Beispiel für Aufzeichnungen über eine Röntgen- oder Strahlenbehandlung. Fristbeginn ist in der Regel der letzte Praxisbesuch der Patientin oder des Patienten, teilt der VdK-Landesverband NRW mit. Auch wenn ein Hausarzt seine Praxis ohne einen Nachfolger aufgibt, muss er die vorgegebenen Fristen beachten und für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Unterlagen sorgen. Darüber hinaus muss er weiterhin gewährleisten, dass Patienten*innen ihre Akte bei Bedarf einsehen können.
Digital oder auf Papier? Die Einlagerung kann digital oder per Papier in einer Patientenakte erfolgen. Auf jeden Fall ist Verpflichtung, für besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu sorgen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ist der Arzt/die Ärztin verstorben, sind dessen Erben verpflichtet, die Unterlagen aufzubewahren und sich an die Fristen zu halten. Darüber hinaus gilt auch für sie die Bindung an die ärztliche Schweigepflicht.
Also, keine Sorge: Gibt ein Arzt seine Praxis auf, muss er sich auch mit dem Verbleib der Patientenakten beschäftigen. Denn Patienten*innen haben gemäß Paragraf 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Recht auf Einsicht oder Aushändigung der Unterlagen, wenn sie den Arzt wechseln wollen oder müssen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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