Recklinghausen-Suderwich. Lange umstritten, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten – die Grundrente. Das Wesentliche: Wer 35 Jahre „Grundrentenzeiten“ gesammelt hat und dabei unter 80 Prozent des Durchschnitts verdient hat, hat eventuell Anspruch auf die Grundrente.
Ein Antrag für die Grundrente muss nicht gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch und informiert.
Beratung durch die Rentenstelle ist noch nicht möglich. Die EDV dazu fehlt.
Eigenes Einkommen und das des Ehepartners wird ab einer bestimmten Höhe auf die Grundrente angerechnet. Vermögen jedoch nicht.
Die Grundrente ist für Menschen gedacht, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber eher wenig verdient haben. Durch Zuschlag zur Rente sollen sie im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie wird auch denjenigen gezahlt, die bereits in Rente sind. 1,3 Millionen Rentenbezieher sollen von der Aufstockung profitieren.
Wer zwischen 33 und 35 Jahren Grundrentenzeit vorweisen kann, bekommt es eine geringere Aufstockung.
Die Grundrente soll Geringverdienern zukommen.
Zu wenig darf es aber auch nicht gewesen sein. „Minijobber“ werden nicht profitieren. Berechnet wird die Grundrente deshalb aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Der wird z.B. für das Jahr 2021 mit monatlich rund 1.039 Euro brutto angenommen. Das entspricht 0,025 monatlichen Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.
Liegt der Verdienst darunter, zählt die Zeit nicht mit. Der Durchschnittsverdienst ändert sich jedes Jahr. Die Gehaltsgrenzen liegen für vergangene Jahre niedriger als 2021.
Es gibt auch eine Verdienst-Obergrenze: 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Das sind im Jahr 2021 rund 2 770 Euro brutto im Monat = 0,8 jährlichen Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens darüber, gibt es keinen Zuschlag.
Wie hoch ist der Zuschlag?
Die Grundrente wird anhand der auf dem Rentenkonto gesammelten Entgeltpunkte berechnet. Für ein Jahr Rentenbeiträge mit Durchschnittsverdienst (2020: 40 551 Euro) bekommen Versicherte in den alten Bundesländern einen Entgeltpunkt, in den neuen Bundesländern etwas mehr.
Die erworbenen Entgeltpunkte werden verdoppelt, allerdings auf maximal 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr und für maximal 35 Jahre. Der ermittelte Wert wird danach um 12,5 Prozent gekürzt. Das soll dafür sorgen, dass Menschen, die einen höheren Beitrag gezahlt haben, auch eine höhere Gesamtrente bekommen.
Allzu viel sollten Rentenberechtigte nicht erwarten.
Im Durchschnitt wird der Zuschlag laut Rentenversicherung bei rund 75 Euro im Monat liegen. Maximal sind 420 Euro möglich. Der volle Zuschlag wird nur gezahlt, wenn das Einkommen unter einem Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für verheiratete Paare liegt. Die Freibeträge werden jährlich angepasst.
Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen des Vor-vor-Jahres (Gehalt, Renten, Betriebsrenten, Mieteinkünfte und ähnliches) inklusive zu versteuernder Kapitalerträge. Der steuerfreie Anteil der Rente wird hinzugerechnet. Liegt das so berücksichtige Einkommen über dem Freibetrag, wird das darüber liegende Einkommen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
Dabei gibt es einen automatischen Datenabgleich mit dem Finanzamt. Übersteigt das Einkommen bei Alleinstehenden 1.600 Euro und bei Ehepaaren 2.300 Euro, wird das Einkommen zu 100 Prozent angerechnet.
Keine Vermögensprüfung bei Grundrente
Das war lange ein Streitpunkt der Parteien. Anders als beim Einkommen, spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle. Grundrente kann man auch erhalten, wenn man Grundbesitz oder andere größere Vermögenswerte hat.
Freibetrag beim Wohngeld
Die Grundrente soll keine negative Auswirkung auf Bezug von Wohngeld haben. Hier gibt es einen Freibetrag. Der wird je nach Einkommen berechnet und beträgt mindestens 100 Euro und maximal 216 Euro. Freibeträge soll es auch bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben. Die Freibeträge gelten, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind.
Und wann kommt die Zuschlagszahlung?
Leider nicht so bald. Erst müssen die EDV-Programme her. Die Deutsche Rentenversicherung will die Grundrentenbescheide für Neurentner im Sommer 2021 und für Bestandsrentner bis Ende 2022 verschicken. Seit Januar 2021 aufgelaufene Beträge werden nachgezahlt. Zuschläge, die vor dem Tod eines Berechtigten noch nicht ausgezahlt wurden, bekommt der hinterbliebene Ehepartner. Auch die Hinterbliebenenrente erhöht sich durch den Grundrentenzuschlag.
Ganz schön kompliziert, fand auch SBW-Geld-Experte Wolfgang Wegener. Er nennt einen Rechner im Internet: https://www.test.de/Grundrente-Wer-von-der-neuen-Grundrente-profitiert-mit-Rechner-5584706-0/
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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