Recklinghausen-Suderwich. Diese Folge schließt die am 13. Januar begonnene und am 20. Januar fortgesetzte Reihe ab. Damit soll eine erste Orientierung bei nachhaltigen Zahlungsschwierigkeiten möglich werden. Aber: jeder Fall hat seine Besonderheiten.
Deshalb sind Klaus Bühmann und Wolfgang Wegener für individuelle Beratungen ansprechbar: per eMail an schuldnerberatung@nak-sbw.de oder telefonisch unter 0 23 61-58 23 786 oder 0 21 66-61 05 063 oder 0 15 14-26 84 515.
Inkassofirmen versuchen oft, durch Mahnschreiben oder telefonisch Ratenzahlung zu vereinbaren. Wissen Sie dann immer, ob damit alle anderen Gläubiger gleichermaßen bedient werden können? Hinter dem Versuch steckt mehr: Stimmen Sie zu, berechnet die Inkassofirma eine „Vergleichsgebühr“ – oft einige hundert Euro! Außerdem bekommen Sie tags drauf eine Aufforderung zur Bestätigung von Rate und Forderung. Sie sollten solche Erklärungen nie ungeprüft abgeben! Damit könnten Sie Forderungspositionen anerkennen, die eigentlich unberechtigt sind. Verhandlungen sollten Sie darum möglichst uns überlassen. Bei Anrufen verweisen Sie an uns oder legen einfach auf.
Zuerst stellen wir uns als Ansprechpartner vor und bitten um Zustimmung zu einer Ruhephase zur Klärung aller Schuldverhältnisse. Dann hören für Sie schon mal die Mahnschreiben auf. Wieviel den Gläubigern angeboten wird, stimmen wir mit Ihnen ab. Unsere Vorschläge orientieren sich an dem pfändbaren Betrag aus Ihrem laufenden Einkommen, mehr nicht. (Ausnahme bei Ratenzahlung für ein Eigenheim-Darlehen).
Sind Ihre Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend, schlagen wir eine Stundung fälliger Beträge vor. Sie nehmen die Zahlungen nach einer vereinbarten Zeit wieder auf. Das macht nur Sinn, wenn ein Ende des Engpasses absehbar ist.
Ratenzahlung bieten wir an, wenn dadurch die Schulden (incl. Zinsen) in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. Man kann auch einen Verzinsungsverzicht und eine Begrenzung der Ratenzahl (mit anschließendem Restschuldverzicht) vereinbaren.
Forderungsnachlass kommt in Frage, wenn Mittel beschafft werden können, um einen Teil der Schuld mit einer Einmalzahlung zu erledigen. Meist können solche Mittel nur privat beschafft werden, durch Hilfe aus der Familie oder Freundschaft. Je nach persönlichen und sozialen Verhältnissen (Alter, Gesundheit, Unterhaltspflichten, Beruf etc.) sind nach unserer Erfahrung Nachlässe von mehr als der Hälfte der Schuld möglich.
Ist eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich, bietet das Gesetz eine Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren – sogar dann, wenn Sie gar kein pfändbares Einkommen haben. Wir beraten Sie dazu und bereiten den Antrag für das Verfahren vor (siehe dazu auch unser Beitrag vom 18. Dezember 2020; zu finden über die Suchfunktion mit dem Stichwort „Insolvenz“). Ein ausführlicher Beitrag dazu ist in Vorbereitung.
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