Recklinghausen-Suderwich/Kassel. Er ist seit 2016 Rentner und war studierter Chemie-Ingenieur: Doch Manfred Kehr (Jahrgang 1952) kann mehr. Seit diesem Jahr hat das neuapostolische Sozial- und Bildungswerk (SBW) den Kasseler zum Schwerbehinderten-Beauftragten des Vereins ernannt. Mit dem "neuen Mann" und Kenner des Schwerbehindertenrechts unterhielt sich Heiko Johanning von der SBW-Redaktion.
Manfred Kehr: Seit 1988 war ich gewählter Schwerbehinderten-Vertreter des MLVUA (Medizinal-, Lebensmittel und Veterinäruntersuchungsamt Nordhessen), mit der Zuständigkeit für weitere Dienststellen und seit 1988 stellvertretender Hauptschwerbehindertenvertreter im Hessischen Sozialministerium. Anschließend wurde ich im örtlichen Bereich bis zum Ausscheiden immer wieder gewählt. In den Bereichen des Sozialministeriums, später durch Wechsel des Ressorts im Umweltministerium nahm ich stets die Aufgabe der jeweiligen Stellvertretung bzw. auch des Hauptschwerbehindertenvertreters wahr. Zeitweise auch für mehrere Ministerien (Ministerium des Innern, Sozialministerium). Außerdem war ich für längere Zeit auch der Bezirksschwerbehindertenvertreter des Regierungspräsidiums [RP] Kassel bzw. des RP Gießen.
In dieser Zeit besuchte ich Seminare und Schulungen zu den Themen Schwerbehinderten-Recht, Eingliederungs-Management, Barrierefreiheit, Rhetorik und anderes. Eine besondere Ausbildung war die zum Konflikt-Berater mit Abschluss der Universität Hamburg.
Was sagt das Gesetz?
Kehr: Der Begriff der Behinderung umfasst behinderte und schwerbehinderte Menschen. Die Unterscheidung liegt dabei zuerst einmal in der Zuerkennung eines Grades der Behinderung [GdB]. Menschen mit einem GdB von mindestens 20 gelten als behindert, von mindestens 50 als schwerbehindert.
Behindert ist der, dessen körperliche Funktion oder geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ein Teilhaben am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert ist man, wenn der GdB mindestens 50 beträgt. Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt oder Beschäftigung muss im Bereich des Gesetzes liegen.
Ohne diesen Nachweis gilt auch der als behindert, bei dem es äußerlich ersichtlich bzw. offensichtlich ist; z. B.: ein doppelseitig beinamputierter Mensch.
Kehr: Vorteile? Nein! Aus einer Behinderung oder Schwerbehinderung ergeben sich nie Vorteile. Alle Dinge, die aus Behinderung oder Schwerbehinderung resultieren können immer nur Nachteilsausgleiche sein – niemals Vorteile!
Eine Behinderung oder Schwerbehinderung zu verschweigen ist besonders im Bereich der Wirtschaft durchaus üblich. Allerdings muss man dabei beachten, dass Einschränkungen, die sich auf das Berufsleben auswirken, dem Arbeitgeber mitgeteilt werden müssen, zum Beispiel eine Erblindung als Fahrer. Bei einem Verschweigen muss man aber akzeptieren, dass eine entsprechende, durchaus hilfreiche Vertretung nicht stattfinden kann. Scham ist nicht angebracht; Lügen nicht erlaubt!
Bei Einstellungen gelten diese Voraussetzungen ebenso. Im öffentlichen Dienst gibt es oft weitergehende Regelungen. Dem Arbeitgeber sollten die zu Behinderung führenden Leiden nie mitgeteilt werden – nur die sich auf das Berufsleben ergebenden Auswirkungen.
Kehr: Jede Kündigung beruht auf einer Begründung: Betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt. Bei schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber – als einzigen Unterschied zu nicht behinderten – eine Zustimmung zur Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle bzw. der entsprechenden Behörde einholen. Etwas schwieriger ist es bei personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigungen, wenn der Grund zur Kündigung in der Schwerbehinderung liegt. Unterschiede gibt es bei verschiedenen Firmengrößen oder der Zuordnung zum öffentlichen Dienst oder wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung, evtl. auch auf einem anderen Arbeitsplatz zugemutet werden kann.
Kehr: Ich stehe dem SBW auf alle Fälle per Telefon (0561-517055) bzw. per E-Mail m.kehr@nak-sbw.de oder kehr.manfred@gmail.com zur Verfügung. Zu persönlichen Gesprächen kann gerne Ort und Termin verabredet werden. Wenn erforderlich können auch regelmäßige Sprechzeiten eingeführt werden.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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